Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Ein Überblick über die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge und mögliche Fallstricke

Wenn ein Mensch verstirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dieses Regelwerk ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bestimmt, wer in welcher Reihenfolge und zu welchen Anteilen erbt. Gerade in Familien mit komplexen Verhältnissen kann die gesetzliche Erbfolge zu überraschenden oder gar unerwünschten Ergebnissen führen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die grundlegenden Regelungen sowie typische Fallstricke.

Grundprinzipien der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge basiert auf dem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person (Erblasser*in). Sie orientiert sich an sogenannten Ordnungen:

  • Erben erster Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel)
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen
  • Erben vierter Ordnung und ferner: Weitere Vorfahren wie Urgroßeltern

Ein näherer Verwandter schließt entferntere Verwandte aus. Gibt es also Kinder, erben Eltern oder Geschwister nichts.

Die Stellung des Ehegatten oder der Ehegattin

Neben den Verwandten erbt auch der überlebende Ehegatte oder die Ehegattin. Der gesetzliche Erbteil hängt vom Güterstand der Ehe ab:

  • Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft): Der Ehepartner erhält ein Viertel des Nachlasses, zuzüglich eines pauschalen Zugewinnausgleichs von einem weiteren Viertel, also insgesamt die Hälfte, wenn Kinder vorhanden sind.
  • Bei Gütertrennung: Die Höhe des Anteils hängt von der Zahl der erbberechtigten Kinder ab.
  • Bei Gütergemeinschaft: Der Anteil wird individuell berechnet.

Beispielhafte Konstellationen

  • Ein verheirateter Erblasser hinterlässt zwei Kinder, kein Testament liegt vor: Die Ehefrau erbt 50 %, die Kinder jeweils 25 %.
  • Ein alleinstehender Erblasser ohne Kinder: Die Eltern oder, falls verstorben, Geschwister und deren Kinder treten als Erben ein.
  • Keine Verwandten, kein Ehepartner: Der Staat erbt.

Typische Fallstricke

  1. Patchwork-Familien: Stiefkinder sind nicht gesetzliche Erben, wenn sie nicht adoptiert wurden.
  2. Unklare Familienverhältnisse: Oft sind nicht alle Erben bekannt oder leicht auffindbar.
  3. Streit unter Erben: Ohne klare Regelungen oder Vermittlung kann es schnell zu Konflikten kommen.
  4. Ungewollte Erbverteilung: Die gesetzliche Reihenfolge entspricht nicht immer den persönlichen Vorstellungen.

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge greift automatisch, wenn keine letztwillige Verfügung getroffen wurde – doch sie passt nicht immer zur Lebensrealität der Betroffenen. Um spätere Streitigkeiten und ungewollte Erbverteilungen zu vermeiden, empfiehlt sich frühzeitige Beratung und ggf. die Errichtung eines Testaments.


Zusammenfassung

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt nach festen Regeln, wer im Todesfall erbt. Dabei spielen Verwandtschaftsgrad, Ehegattenstellung und Güterstand eine entscheidende Rolle. Gerade in modernen Familienkonstellationen oder bei Vermögen mit größerem Umfang kann die gesetzliche Lösung zu Konflikten führen. Wer Klarheit und Sicherheit für seine Hinterbliebenen schaffen möchte, sollte aktiv gestalten.


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