Wird in einem Testament das Wort „Abkömmling“ verwendet, so sind damit, wie das OLG Oldenburg am 11.09.2019 entschieden hat, nicht nur die Kinder des Erblassers gemeint, sondern auch Enkel und Urenkel.
Hintergrund ist, dass sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB) ergibt, dass in dem Wort „Abkömmlinge“ keine Beschränkung auf Kinder zu sehen ist. Sollen in einem Testament ausschließlich die Kinder des Erblassers bedacht werden, wäre auch der Begriff „Kinder“ zu wählen. Wird jedoch der Begriff „Abkömmlinge“ verwendet, schließt dies die Einbeziehung von Enkeln und Urenkeln nicht aus. Zur weiteren Begründung führt das OLG Oldenburg an, dass Kinder häufig eine gefestigte Lebensstellung haben, während dies bei Enkeln und Urenkeln noch nicht der Fall ist oder diese eher auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Trifft der Erblasser daher eine Verfügung, die alle Abkömmlinge begünstigen soll, so erstreckt sich diese auch auf die Enkel und Urenkel.
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, Az. 3 U 24/18