Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 05.02.2019 entschieden, dass es sittenwidrig ist, Familienangehörige unter Druck zu setzen, dass sie nur erben, wenn sie den Erblasser vor seinem Tod mindestens sechsmal im Jahr besuchen. Eine Erbeinsetzung, die mit einer Besuchspflicht verbunden ist, ist nach Ansicht des Gerichts sittenwidrig und damit nichtig.